AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltung

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ausschließlich. Für Onlinehandels- und Service-Verträge gelten vorrangig unsere besonderen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Vorschriften des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
 

§ 2 – Angebote

Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist.
 

§ 3 – Lieferung

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Rastatt. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Waren nach unserer Wahl mit eigenem LKW, mit der Bahn, Post oder mit Spediteuren.
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unser Lieferant uns rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert. Sollte ein Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Dies setzt voraus, dass wir einen kongruenten Deckungsvertrag geschlossen haben und ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Waren aus unserem Sortiment „Schwab Katalog Büro“, d.h. Waren, die in unseren mit „Schwab Büro“ bezeichneten Katalogen oder Web-Shops angeboten werden oder in einem mit der Bezeichnung „Schwab Büro“ versehenen Angebot enthalten sind, wird bis zu einem Auftragswert von 49,00 EUR netto eine Kostenpauschale von 4,95 EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Über diesem Auftragswert sowie in anderen Fällen erfolgen unsere Lieferungen an den Kunden bzw. ggf. eine abweichend vereinbarte Lieferadresse – abgesehen von den in diesen Bedingungen gesondert angesprochenen Ausnahmefällen – innerhalb Deutschlands verpackungs-, porto- und frachtfrei. Mehrkosten einer Lieferung ins Ausland einschließlich etwaiger Zölle trägt der Kunde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Zu- und Aufgänge innerhalb des Gebäudes, an das geliefert werden soll, groß genug sind, um die bestellte Ware an den vom Kunden gewünschten Ort zu transportieren.
 

§ 4 – Rückgaberecht bei Bürobedarf

Artikel aus dem Sortiment „Schwab Büro“ i.S.v. § 3 kann der Kunde zurückgeben, wenn die Ware originalverpackt, unbenutzt und in einwandfreiem Zustand ist und er uns innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Ware in Textform, per Post, Fax oder Email, mitteilt, dass er sie zurückgeben möchte. Die Rücksendung erfolgt auf unsere Kosten. Der Kunde hat uns zunächst die Gelegenheit zu geben, die Ware bei ihm abholen zu lassen. Die Rückgabe von Waren, die wir ausdrücklich nicht auf Lager führen, sondern für den Kunden bestellen, ist ausgeschlossen.
 

§ 5 – Sonderbestimmungen für Lieferung von Büroeinrichtung und Mobiliar

Bei Lieferung von Waren aus unserem Sortiment „Schwab Büromöbel“, d.h. von Waren, die in unseren mit „Schwab Büromöbel“ bezeichneten Katalogen angeboten wird oder einem mit der Bezeichnung „Schwab Büromöbel“ versehenen Angebot enthalten sind, beginnt eine vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst zu laufen, wenn alle vom Kunden zu stellenden vollständigen Ausführungsunterlagen bei uns eingegangen sind, wir vor Ort das Aufmaß genommen und der Kunde alle baulichen Voraussetzungen für den Einbau unserer Produkte geschaffen und uns dies bestätigt hat. Erst dann bestellen wir die Ware bei unserem Lieferanten. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“. Gegen Aufpreis kann eine Lieferung „frei Verwendungsstelle“ und zusätzlich eine Endmontage vereinbart werden.

Bei Lieferung von Mobiliar aus unserem Sortiment „Schwab Büromöbel“, erheben wir eine Liefer- und Montagepauschale in Höhe von 3,0% des Netto-Auftragswertes. In allen anderen Fällen montieren wir die Ware nur nach Vereinbarung und stellen die Montage gesondert in Rechnung. Der Kunde hat in jedem Fall für geeignete Bedingungen, z.B. Wände, Bodenverhältnisse, für die Montage Sorge zu tragen. Der Kunde haftet für die Richtigkeit von ihm überlassener Pläne.
 

§ 6 – Gefahrenübergang / Transportschäden

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Lager verlässt oder der Kunde nach Mitteilung unserer Versandbereitschaft die Ware nicht unverzüglich abnimmt. Erkennt der Kunde Schäden an der Verpackung (Transportschäden), hat er bei Annahme der Ware von einem Transportunternehmen die Beschädigung bescheinigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen uns innerhalb 3 Tagen durch Erklärung in Textform gemeldet und zugegangen sein.
 

§ 7 – Beschreibung des Liefergegenstandes

Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstands von unseren Angaben und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Bei Furnieren und Massivhölzern sind Unterschiede in Farbe und Maserung sowie Trübungen natürliche Eigenschaften des Materials und stellen keinen Mangel dar.
 

§ 8 – Annahmeverzug des Kunden

Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall können wir als pauschalierten Ersatz unseres Schadens 30% des Kaufpreises fordern. Wir behalten uns jedoch vor, den höheren, tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die nicht rechtzeitige Annahme nicht zu vertreten hat.
 

§ 9 – Preise

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, unsere am Tage der Bestellung bzw. Auftragserteilung gültigen Listenpreise, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise – abzüglich eines etwaigen vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts - berechnet.
 

§ 10 – Zahlungen

Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist maßgebend der Tag der Wertstellung der Gutschrift auf unserem Konto. Alternativ kann der Kunde uns ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.
 

§ 11 – Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ware, die der Kunde nicht bereits vor Lieferung vollständig bezahlt hat, bleibt unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehen, zu erstatten, trägt der Kunde diese Kosten. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum, wobei unser Anteil dem Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermengten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache entspricht. Erfolgt die Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache überträgt.
Im Übrigen gilt für das durch Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung Entstehende das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung weiter verkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn sich der Kunde mindestens eine Woche in Zahlungsverzug befindet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung, hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen und die Rücknahme der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und den Erlös mit unseren Ansprüchen zu verrechnen. Unsere darüber hinausgehenden Ansprüche bleiben unberührt. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von durch uns zu bestimmenden Sicherheiten verpflichtet.
 

§ 12 – Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen etwaigen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Unabhängig von diesen gesetzlichen Pflichten hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Soweit unsere Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Sache nach einem anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Belegenheitsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe des § 13 verlangen. Soweit nicht vorstehend in § 12 etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Ist die verkaufte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren diesbezügliche Mängelansprüche in der gesetzlichen Frist. Das Gleiche gilt bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Ist der Endkunde Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden die Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall kann der Kunde uns wegen des Mangels nur in Anspruch nehmen, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche erfolglos gegen den Vorlieferanten geltend gemacht hat oder eine Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten – z.B. wegen Insolvenz des Vorlieferanten - aussichtslos ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren und Vereinbarungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen nur mit unserem Einverständnis zu schließen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Ansprüche gegen uns gehemmt.
Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
 

§ 13 – Haftung

Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt haften wir allerdings nur für den typischer Weise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen verjähren – auch entgegen § 12 – innerhalb der gesetzlichen Fristen. 
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß § 12 sowohl a) der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
 

§ 14 – Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.
 

§ 15 - Rücktritt und Kündigung

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sofern in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
 

§ 16 – Probe- und Ersatzstellung

Stellen wir dem Kunden Ware zur Probe oder als Ersatz für in Reparatur befindliche oder anderweitig nicht verfügbare Gegenstände zur Verfügung, hat der Kunde in Bezug auf diese Ware für die Dauer der Probe- und Ersatzstellung auf seine Kosten für Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Brand, Explosion und Leitungswasser sowie sonstige Elementarschäden zu sorgen und uns im Schadensfall Ansprüche aus der Versicherung abzutreten, soweit dies zur Deckung des uns entstehenden Schadens erforderlich ist.

 

§ 18 – Gerichtsstand, anwendbares Recht

Bei Verträgen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden Rastatt. Daneben können wir Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand 2020/03